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Private Krankenversicherung

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Gesundheitsreform 2009

Mit Inkrafttreten der Gesundheitsreform 2007 wurden verschiedene Änderungen bezüglich der Krankenversicherung beschlossen. Diese sind jedoch nicht alle auf einmal, sondern schrittweise in die Praxis umgesetzt worden; die letzten drei Veränderungen der Reform sind am 1. Januar 2009 in Kraft getreten.

Seitdem sind Versicherer dazu verpflichtet, ehemalige Versicherte und solche, die nicht der gesetzlichen Versicherungspflicht unterliegen, in ihre Versicherung aufzunehmen. Sie müssen außerdem einen Basistarif anbieten, der zwar nur einen eingeschränkten Leistungskatalog bietet, dafür allerdings auch preislich unter den gewöhnlichen Tarifen liegt.

Durch die neuen Regelungen wird außerdem der Wechsel von einer privaten Krankenkasse in eine andere erleichert, da die Altersrückstellungen nun unter bestimmten Voraussetzungen mitgenommen werden können. Auf diese Weise erhöhen sich die Beiträge nicht, wenn die Kasse gewechselt wird.

Bisher bestand die Krankenversicherungspflicht nur für Personen, für welche die gesetzliche Versicherungspflicht galt; Selbständige und Arbeitnehmer mit sehr hohen Gehältern beispielsweise waren dazu nicht verpflichtet. Seit dem 1. Januar 2009 gilt die Pflicht zur Krankenversicherung für alle - also auch für diejenigen, die bisher die Wahl zwischen privater (PKV) und gesetzlicher Krankenversicherung (GKV) hatten. Somit wird es in Deutschland keine freiwillig Versicherten mehr geben.


Bedingungen für die Mitgliedschaft / den Wiedereintritt in die PKV
Ob sich Personen, die bisher nicht versichert waren, privat oder gesetzlich versichern, hängt davon ab, in welcher Krankenkasse sie zuletzt Mitglied waren. War eine Person privat versichert, so ist die PKV verpflichtet, die Person wieder aufzunehmen - unabhängig vom Gesundheitszustand. Die Pflicht zur Mitgliedschaft in der PKV gilt allerdings nicht, wenn die Person

  • in der GKV versichert oder versicherungspflichtig ist;
  • Anspruch auf freie Heilfürsorge, Beihilfe oder ähnliche Ansprüche hat;
  • Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz hat;
  • Sozialleistungen nach dem dritten, vierten, sechsten oder siebten Kapitel des SGB XII bezieht.

Kommt man der Versicherungspflicht nicht nach, drohen Strafkosten. Versicherungsverträge, die noch vor dem 1. April 2007 geschlossen wurden, kommen der Versicherungspflicht bereits dann nach, wenn es sich nicht um eine Vollversicherung handelt - eine stationäre Krankheitskostenversicherung beispielsweise genügt. Für später abgeschlossene Versicherungen gilt: Die Krankenversicherung muss mindestens die ambulante und stationäre Versorgung im Krankheitsfall abdecken. Dabei darf die Selbstbeteiligung einen Wert von 5.000 € pro Jahr nicht übersteigen.